Zuständigkeiten Von 8 Minuten Lesezeit

Zuständigkeiten bei Gefahrstoffen im Handwerksbetrieb

Beim Umgang mit Gefahrstoffen bleiben Pflichten nicht an der Bürotür stehen. Dieser Beitrag ordnet die Aufgaben von Arbeitgeber, Beschäftigten, Fachleuten und Aufsichtsstellen klar zu.

Betriebsinhaber und Fachkraft für Arbeitssicherheit prüfen Arbeitsschutzunterlagen in einer Werkstatt

Externe Beratung unterstützt den Betrieb, die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

In einem Handwerksbetrieb mit Grundierungen, Klebstoffen, lösemittelhaltigen Reinigern oder Zementprodukten entstehen Gefahrstoffpflichten dort, wo die Produkte tatsächlich beschafft, gelagert und verwendet werden. Eine Sammlung von Sicherheitsdatenblättern im E Mail Postfach ist dafür ein wichtiger Ausgangspunkt, ersetzt aber weder ein vollständiges Gefahrstoffverzeichnis noch eine Gefährdungsbeurteilung oder eine verständliche Betriebsanweisung.

Die gute Nachricht für kleine Betriebe lautet: Nicht jede Person muss alles selbst fachlich beurteilen. Entscheidend ist eine klare Organisation. Wer seine Rolle kennt, Zuständigkeiten schriftlich festlegt und die Unterlagen am Einsatzort erreichbar hält, kann Fragen einer Berufsgenossenschaft, einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der staatlichen Aufsicht sachlich beantworten. Dieser Beitrag wurde von unserem Autorenteam für Gefahrstoffdokumentation im Handwerk verfasst.

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber ist der zentrale Pflichtenträger im Arbeitsschutz. Paragraf 3 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ihn, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie bei veränderten Gegebenheiten anzupassen. Er muss eine geeignete Organisation schaffen, die nötigen Mittel bereitstellen und dafür sorgen, dass die Maßnahmen in den Arbeitsablauf eingebunden sind.

Für Gefahrstoffe bedeutet das: Der Arbeitgeber muss zunächst feststellen, welche gefährlichen Stoffe oder Gemische im Betrieb vorkommen. Das betrifft nicht nur Produkte im Lager, sondern auch Gebinde in Fahrzeugen, auf Baustellen, in Werkstätten und in Nebenräumen. Er muss dabei insbesondere die Angaben des Sicherheitsdatenblatts, die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition sowie mögliche Schutzmaßnahmen berücksichtigen.

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung ist in Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz geregelt. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen konkretisiert die Gefahrstoffverordnung diese Pflicht. Nach Paragraf 6 Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber vor Aufnahme einer Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und sie bei relevanten Änderungen zu aktualisieren.

Zur Dokumentation gehören die ermittelten Gefährdungen, die festgelegten Schutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Wirksamkeitsprüfung. Auch ein Gefahrstoffverzeichnis ist nach Paragraf 6 Gefahrstoffverordnung zu führen, sofern die dort geregelte Ausnahme für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nicht greift. Gerade bei lösemittelhaltigen Produkten, reaktiven Klebstoffen oder zementhaltigen Mörteln sollte ein Betrieb diese Ausnahme nicht vorschnell annehmen.

Der Arbeitgeber muss die Unterweisung nach Paragraf 14 Gefahrstoffverordnung veranlassen und Betriebsanweisungen bereitstellen. Die Betriebsanweisung muss auf die im Betrieb vorhandenen Produkte und Tätigkeiten passen. Ein allgemeiner Text zu „Chemikalien“ hilft einem Bodenleger beim Verarbeiten eines bestimmten Klebstoffs nur begrenzt.

Aufgaben können übertragen werden, die Verantwortung bleibt organisiert

Ein Inhaber muss nicht jedes Sicherheitsdatenblatt selbst lesen oder jede Unterweisung persönlich durchführen. Nach Paragraf 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz kann er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen, die ihm aus dem Arbeitsschutzgesetz obliegen. In einem kleineren Betrieb kann das etwa ein Bauleiter, Werkstattverantwortlicher oder erfahrenes Mitglied der Arbeitsvorbereitung sein.

Die Übertragung muss klar erkennen lassen, welche Aufgaben dazugehören. Eine bloße Bezeichnung wie „Sicherheitsbeauftragter“ oder „zuständig für Arbeitsschutz“ genügt nicht, wenn offenbleibt, ob diese Person neue Produkte erfasst, Betriebsanweisungen prüft, Unterweisungen organisiert oder Mängel nachverfolgt. Die beauftragte Person braucht außerdem Zeit, Informationen und die tatsächliche Befugnis, Maßnahmen anzustoßen.

Schriftlich, fachkundig und praktisch umsetzbar

Fachkunde richtet sich nach der jeweiligen Aufgabe. Wer Gefahrstoffdaten bewertet oder Schutzmaßnahmen auswählt, muss die dafür nötigen Kenntnisse besitzen oder fachkundige Beratung einholen. Wer Unterweisungen organisiert, muss verstehen, welche Tätigkeiten, Schutzmaßnahmen und Notfallhinweise den Beschäftigten vermittelt werden müssen.

  • Benennen Sie für das Gefahrstoffverzeichnis eine verantwortliche Person und eine Vertretung.
  • Legen Sie fest, wer neue Produkte vor ihrem ersten Einsatz meldet und die Sicherheitsdatenblätter beschafft.
  • Ordnen Sie zu, wer Betriebsanweisungen freigibt, Unterweisungen terminiert und Nachweise ablegt.
  • Regeln Sie, wer bei einer Baustellenbesichtigung oder Kontrolle auskunftsfähig ist.

Die Grundverantwortung des Arbeitgebers verschwindet durch die Delegation nicht. Er muss die Organisation auswählen, koordinieren und kontrollieren. Stellt sich etwa heraus, dass Gebinde regelmäßig ohne Erfassung auf Baustellen gelangen, muss er den Ablauf ändern, statt lediglich auf die beauftragte Person zu verweisen.

Ein praxistauglicher Ablauf für Beschaffung, Erfassung und Freigabe neuer Produkte wird im Beitrag ein neues Produkt sicher in den Betrieb aufnehmen näher beschrieben.

Beschäftigte müssen Schutzmaßnahmen beachten und Mängel melden

Beschäftigte tragen ebenfalls Pflichten, aber nicht die Arbeitgeberverantwortung für die Organisation. Nach Paragraf 15 Arbeitsschutzgesetz müssen sie nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Unterweisung und Weisung für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sorgen. Sie müssen auch auf Personen achten, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sein können.

Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstung und sonstige Schutzmaßnahmen sind bestimmungsgemäß zu verwenden. Dazu zählt beispielsweise, vorgeschriebene Handschuhe beim Umgang mit zementhaltigen Produkten zu tragen, eine Absaugung nicht eigenmächtig außer Betrieb zu nehmen oder Behälter nicht in unbeschriftete Trinkgefäße umzufüllen.

Gefahren nicht stillschweigend hinnehmen

Paragraf 15 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Beschäftigte, festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahren sowie Defekte an Schutzsystemen unverzüglich zu melden. Im Gefahrstoffall kann das ein beschädigtes Gebinde, ein fehlendes Etikett, eine unklare Produktidentität, eine defekte Lüftung oder eine nicht verfügbare Schutzausrüstung sein. Die Meldung sollte an die zuständige Führungskraft oder die hierfür benannte Person gehen.

Beschäftigte müssen nicht selbst entscheiden, ob ein Produkt rechtlich als Gefahrstoff zu erfassen ist. Sie sollen aber darauf achten, dass unbekannte oder neu mitgebrachte Produkte nicht ungeprüft eingesetzt werden. Eine offene Meldekultur ist besonders wichtig, wenn auf Baustellen Restgebinde übernommen oder Produkte kurzfristig beschafft werden.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Betrieb

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitsschutzes. Ihre Aufgaben ergeben sich aus Paragraf 6 Arbeitssicherheitsgesetz. Sie berät unter anderem bei der Planung von Arbeitsplätzen und Arbeitsverfahren, bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung, bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie bei Unterweisungen.

Bei Gefahrstoffen kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit helfen, Arbeitsbereiche zu betrachten, Schutzmaßnahmen nach dem STOP Prinzip einzuordnen und die Dokumentation auf erkennbare Lücken zu prüfen. Sie kann auch darauf hinweisen, wenn für eine konkrete Expositionsbeurteilung weitere fachliche Unterstützung oder Messungen erforderlich sein könnten.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit übernimmt jedoch nicht automatisch die Rolle des Arbeitgebers. Sie ist beratend tätig und soll auf Defizite hinwirken. Der Arbeitgeber muss Entscheidungen treffen, Maßnahmen veranlassen und deren Umsetzung sicherstellen. Es ist deshalb sinnvoll, der Fachkraft aktuelle Produktlisten, Sicherheitsdatenblätter und Informationen über tatsächliche Tätigkeiten rechtzeitig vorzulegen.

Der Betriebsarzt berät bei arbeitsmedizinischen Fragen

Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber nach Paragraf 3 Arbeitssicherheitsgesetz in arbeitsmedizinischen Fragen. Bei Gefahrstoffen umfasst dies insbesondere die Beurteilung gesundheitlicher Belastungen, die Auswahl geeigneter Vorsorgeanlässe und die Beratung zu gesundheitlich besonders empfindlichen Beschäftigten. Auch Fragen zu Hautschutz, Atemwegsbelastungen oder möglichen sensibilisierenden Stoffen können eine betriebsärztliche Einordnung erfordern.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Ob Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge oder keine Vorsorge zu veranlassen ist, hängt von der Gefährdungsbeurteilung und der konkreten Tätigkeit ab. Pauschale Aussagen allein anhand eines Produktnamens sind daher nicht zuverlässig.

Beratung ist keine Weitergabe der Pflicht

Der Betriebsarzt erhält seine Informationen aus den tatsächlichen Arbeitsbedingungen, nicht nur aus einzelnen Sicherheitsdatenblättern. Der Betrieb sollte deshalb mitteilen, welche Produkte verarbeitet werden, wie häufig Tätigkeiten stattfinden, ob in schlecht belüfteten Bereichen gearbeitet wird und welche Schutzmaßnahmen bestehen. Die Entscheidung, die erforderliche Vorsorge zu veranlassen und Schutzmaßnahmen umzusetzen, bleibt beim Arbeitgeber.

Berufsgenossenschaft und staatliche Arbeitsschutzbehörde haben unterschiedliche Rollen

Die zuständige Berufsgenossenschaft ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger des Betriebs. Sie unterstützt die Prävention, informiert zu branchentypischen Risiken, bietet Beratung und Qualifizierung an und kann im Rahmen ihrer Aufgaben auch Betriebsbesichtigungen durchführen. Für Maler, Bodenleger, Estrichleger und Trockenbauer ist die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft anhand der Unternehmenszuordnung maßgeblich.

Die staatliche Arbeitsschutzaufsicht überwacht die Einhaltung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften. Je nach Bundesland sind hierfür häufig Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz oder vergleichbar benannte Behörden zuständig. Paragraf 21 Arbeitsschutzgesetz weist den zuständigen Behörden die Überwachung der Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes zu.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen kann die Behörde insbesondere die Gefährdungsbeurteilung, das Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise und die Umsetzung von Schutzmaßnahmen betrachten. Nach Paragraf 22 Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber und verantwortliche Personen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Zuständigkeiten und Befugnisse können im Detail je nach Bundesland und Einzelfall unterschiedlich ausgestaltet sein.

Eine Kontrolle muss kein Ausnahmezustand sein. Wer Unterlagen laufend pflegt und erklären kann, wie neue Produkte in den Arbeitsschutzablauf gelangen, kann sachlich auf Fragen reagieren. Typische Dokumentationslücken und ihre Folgen behandelt der Beitrag sechs Fehler im Gefahrstoffverzeichnis vermeiden.

Bei einer Kontrolle sollten Unterlagen und Zuständigkeiten nachvollziehbar sein

Kontrollfähig ist eine Gefahrstofforganisation nicht dann, wenn alle Dateien irgendwo vorhanden sind. Kontrollfähig ist sie, wenn die Unterlagen aktuell sind, eine zuständige Person sie ohne lange Suche findet und der Zusammenhang zwischen Produkt, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahme und Unterweisung erkennbar ist. Das gilt auch dann, wenn der Inhaber gerade auf einer Baustelle arbeitet.

Unterlage oder InformationWofür sie benötigt wirdWer sie im Betrieb erreichbar hält
GefahrstoffverzeichnisÜbersicht der verwendeten Gefahrstoffe und Verweis auf SicherheitsdatenblätterBenannte verantwortliche Person mit Vertretung
GefährdungsbeurteilungBewertung der Tätigkeit und Festlegung der SchutzmaßnahmenArbeitgeber oder schriftlich beauftragte fachkundige Person
BetriebsanweisungArbeitsplatzbezogene Regeln, Schutzmaßnahmen und Verhalten bei StörungenVerantwortliche Führungskraft am Einsatzort
UnterweisungsdokumentationNachweis von Inhalt, Zeitpunkt und teilnehmenden BeschäftigtenPerson, die Unterweisungen organisiert oder durchführt

Die Gefahrstoffverordnung verlangt, dass Beschäftigte anhand einer Betriebsanweisung mündlich unterwiesen werden, bevor sie eine Tätigkeit aufnehmen. Die Unterweisung ist mindestens jährlich zu wiederholen und muss arbeitsplatzbezogen erfolgen. Unterschriften können die Teilnahme dokumentieren, ersetzen aber weder verständliche Inhalte noch die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Prüfen Sie vor einer angekündigten oder auch unangekündigten Besichtigung besonders, ob die Produktliste mit Lager, Fahrzeugen und Baustellen übereinstimmt. Sicherheitsdatenblätter sollten für die verwendeten Produkte verfügbar sein. Für die praktische Zuordnung der beiden zentralen Dokumente hilft der Beitrag Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisung erklärt.

Klare Zuständigkeiten schaffen Sicherheit und Auskunftsfähigkeit

Der Arbeitgeber bleibt für die Arbeitsschutzorganisation, die Gefährdungsbeurteilung und die erforderlichen Maßnahmen verantwortlich. Aufgaben dürfen schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden. Beschäftigte müssen Schutzmaßnahmen beachten und Mängel melden, während Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt fachlich beraten. Berufsgenossenschaft und staatliche Aufsicht haben eigene Präventions und Überwachungsaufgaben.

Für den Betriebsalltag reicht es, mit einem festen Ablauf zu beginnen: Jedes neue Produkt wird gemeldet, erfasst und bewertet. Die daraus abgeleiteten Betriebsanweisungen und Unterweisungen werden der zuständigen Person zugeordnet. So wird aus einer PDF Sammlung eine nachvollziehbare Dokumentation.

Gefahrmappe erstellt aus tatsächlich verwendeten Produkten Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise. Wenn Sie eine Vorführung wünschen oder frühen Zugang erhalten möchten, nutzen Sie das Kontaktformular. Dort können Sie auch schildern, welche Produkte, Baustellenabläufe und bestehenden Unterlagen in Ihrem Betrieb berücksichtigt werden sollen.