Eine neu gelieferte Grundierung, ein Klebstoff oder ein Sack zementhaltiger Spachtelmasse darf nicht erst dann auffallen, wenn er auf der Baustelle gebraucht wird. Für kleine Handwerksbetriebe entsteht das Problem meist schrittweise: Das Sicherheitsdatenblatt liegt als PDF in einem E-Mail-Postfach, das Gebinde steht im Lager und die dazugehörige Betriebsanweisung fehlt oder beschreibt eine ältere Produktvariante.
Eine feste Reihenfolge macht die Produktaufnahme beherrschbar. Sie trennt die Identifikation des Gebindes von der fachlichen Bewertung der Tätigkeit und stellt sicher, dass Verzeichnis, Betriebsanweisung und Unterweisung auf denselben, tatsächlich verwendeten Gefahrstoff Bezug nehmen. Das erleichtert auch die Auskunft gegenüber Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder Aufsichtsperson.
Das Gebinde wird vor dem ersten Einsatz identifiziert
Stellen Sie das neue Gebinde zunächst zurück, bis die Unterlagen zugeordnet sind. Das bedeutet nicht, dass jedes Produkt zwingend gefährlich ist. Es verhindert aber, dass eine ähnliche Bezeichnung, eine abweichende Gebindegröße oder eine veränderte Rezeptur versehentlich mit einem schon vorhandenen Datensatz verwechselt wird.
Angaben direkt vom Etikett erfassen
Notieren oder fotografieren Sie die Angaben auf dem Originaletikett: vollständiger Produktname, Hersteller oder Lieferant, Artikelnummer und, soweit aufgedruckt, den UFI. Der UFI ist ein eindeutiger Rezepturidentifikator für bestimmte als gefährlich eingestufte Gemische. Er hilft bei der Zuordnung, ersetzt aber weder die Produktbezeichnung noch das Sicherheitsdatenblatt.
Gleichen Sie diese Angaben mit Bestellung, Lieferschein oder Rechnung ab. Achten Sie besonders auf Zusätze wie Innen, Außen, Schnell, Spezial, Komponente A oder Komponente B. Bei Mehrkomponentenprodukten müssen die einzelnen Komponenten und das angemischte System fachlich korrekt betrachtet werden, denn Kennzeichnung und Schutzmaßnahmen können voneinander abweichen.
- Ist der Name auf Gebinde und Lieferschein identisch?
- Stimmen Hersteller, Artikelnummer und gegebenenfalls UFI überein?
- Ist das Etikett lesbar und unbeschädigt?
- Ist erkennbar, für welchen Arbeitsbereich und welches Verfahren das Produkt vorgesehen ist?
Fehlt ein Etikett, ist es beschädigt oder lässt sich das Gebinde nicht sicher zuordnen, sollte es nicht verwendet werden. Klären Sie die Identität mit dem Lieferanten. Bei umgefüllten Produkten gelten zusätzlich die Kennzeichnungsanforderungen für Behälter und Verpackungen nach der CLP-Verordnung.
Das aktuelle Sicherheitsdatenblatt wird beim Lieferanten beschafft
Der Lieferant muss nach Artikel 31 der REACH-Verordnung ein Sicherheitsdatenblatt bereitstellen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das betrifft insbesondere gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische. Auch für bestimmte nicht als gefährlich eingestufte Gemische besteht auf Anfrage eine Pflicht zur Bereitstellung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 31 erfüllt sind.
Verlassen Sie sich nicht auf eine ältere PDF-Datei mit ähnlichem Namen. Fordern Sie das Sicherheitsdatenblatt zur konkret gelieferten Variante beim Lieferanten an und speichern Sie es so, dass es im Betrieb erreichbar bleibt. Bei Änderungen, die neue Informationen zu Gefährdungen oder Risikomanagementmaßnahmen enthalten, ist ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt erforderlich.
Auf Aktualität und Verwendbarkeit achten
Prüfen Sie Ausgabedatum, Überarbeitungsstand, Produktbezeichnung und die Angaben zum Lieferanten. Ein Sicherheitsdatenblatt muss in der Sprache vorliegen, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Für den Einsatz in Deutschland ist deshalb eine deutschsprachige Fassung erforderlich.
Das Sicherheitsdatenblatt ist eine Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung, aber keine fertige Gefährdungsbeurteilung für Ihre Baustelle oder Werkstatt. Es beschreibt das Produkt allgemein. Ihr Betrieb muss daraus ableiten, welche Gefährdungen unter den eigenen Einsatzbedingungen entstehen.
Etikett und Sicherheitsdatenblatt werden auf dieselbe Produktvariante geprüft
Vergleichen Sie das Etikett mit Abschnitt 1, Abschnitt 2 und Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts. In Abschnitt 1 stehen Produktidentifikator und Angaben zum Lieferanten. Abschnitt 2 enthält die Einstufung und Kennzeichnungselemente, Abschnitt 3 gibt bei Gemischen Informationen zu gefährlichen Inhaltsstoffen.
Prüfen Sie Produktbezeichnung und Lieferant sowie die Einstufung nach der CLP-Verordnung. Vergleichen Sie Signalwort, Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge. Stimmen diese Angaben nicht plausibel überein, behandeln Sie das nicht als bloßen Formfehler. Fragen Sie beim Lieferanten nach und verwenden Sie das Produkt bis zur Klärung nicht.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Produkte, deren Bezeichnung ähnlich bleibt, deren Einstufung sich aber ändert. Das kann zum Beispiel Auswirkungen auf Lüftung, Hautschutz, Augenschutz, Lagerung, Entsorgung oder die Auswahl eines Ersatzstoffs haben. Eine hilfreiche Grundlage für die wiederkehrende Pflege bietet der Beitrag Sechs Fehler im Gefahrstoffverzeichnis vermeiden.
Vor der Verwendung wird die Gefährdungsbeurteilung ergänzt
Nach Paragraf 6 Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Anschließend sind die Gefährdungen zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Sicherheitsdatenblatt bereits vorliegt.
Die Tätigkeit beurteilen, nicht nur das Gebinde
Beschreiben Sie die konkrete Arbeit: Wird die Grundierung gerollt, gestrichen oder gespritzt? Wird Klebstoff aus Kartuschen verarbeitet, großflächig aufgezogen oder von Flächen entfernt? Wird ein zementhaltiges Produkt trocken gemischt, mit Wasser angerührt, geschliffen oder abgefüllt? Das Arbeitsverfahren beeinflusst mögliche Dampf-, Aerosol- und Staubbelastungen erheblich.
Berücksichtigen Sie Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit, verwendete Menge, Raumgröße, Lüftung, Temperatur, Arbeitsplätze Dritter und die Bedingungen auf wechselnden Baustellen. Bei zementhaltigen Produkten sind beispielsweise Staub beim Einfüllen und Anmischen sowie Hautkontakt mit feuchtem Material zu bewerten. Bei lösemittelhaltigen Produkten können Zündquellen, unzureichende Lüftung und Dampfentwicklung entscheidend sein.
Dokumentieren Sie die Erkenntnisse und die daraus abgeleiteten Maßnahmen nachvollziehbar. Wenn Fachkunde oder Messungen erforderlich sind, ziehen Sie Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder andere fachkundige Unterstützung hinzu. Eine allgemein verständliche Einordnung der Dokumente bietet auch Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisung erklärt.
Das Gefahrstoffverzeichnis erhält den neuen Eintrag
Paragraf 6 Absatz 12 Gefahrstoffverordnung verlangt ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe. Das Verzeichnis muss mindestens die Bezeichnung des Gefahrstoffs, die Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, die Bezeichnung der Arbeitsbereiche sowie einen Hinweis auf die Sicherheitsdatenblätter enthalten.
Tragen Sie den neuen Gefahrstoff ein, bevor Beschäftigte ihn einsetzen. Ordnen Sie ihn dem tatsächlichen Arbeitsbereich zu, etwa Werkstatt, Materiallager, Mischplatz oder Baustelle. Bei wechselnden Baustellen kann eine betriebliche Zuordnung sinnvoll sein, solange klar erkennbar bleibt, wo und bei welcher Tätigkeit das Produkt verwendet wird.
| Angabe im Verzeichnis | Praktische Quelle |
|---|---|
| Produktbezeichnung | Etikett und Sicherheitsdatenblatt |
| Einstufung oder gefährliche Eigenschaften | Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts |
| Mengenbereich | Tatsächlich übliche Lager- und Einsatzmengen |
| Arbeitsbereich | Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Einsatzplanung |
| Hinweis auf Sicherheitsdatenblatt | Ablageort oder digitale Zuordnung |
Das Verzeichnis ist kein Archiv für Produkte, die nicht mehr im Betrieb vorhanden sind. Es muss die verwendeten Gefahrstoffe abbilden und aktuell gehalten werden. Wer Materialbewegungen anhand von Belegen nachvollziehen möchte, findet im Praxisfall zu Rechnungen als Grundlage für das Gefahrstoffverzeichnis einen praxistauglichen Ansatz.
Betriebsanweisung und Schutzmaßnahmen werden vor Ort bereitgestellt
Nach Paragraf 14 Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber eine schriftliche Betriebsanweisung erstellen, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt. Sie muss den Beschäftigten in einer für sie verständlichen Form und Sprache zugänglich sein. Eine allgemeine Anweisung für „alle Klebstoffe“ genügt nur, wenn Gefährdungen, Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen tatsächlich vergleichbar sind.
Schutzmaßnahmen nach STOP auswählen
Wählen Sie Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip. Zuerst prüfen Sie Substitution: Kann ein weniger gefährliches Produkt oder Verfahren eingesetzt werden? Danach folgen technische Maßnahmen, etwa staubarme Verarbeitung, Absaugung oder ausreichende Lüftung. Organisatorische Maßnahmen betreffen beispielsweise Arbeitsabläufe, Zugangsbeschränkungen und Reinigungsverfahren.
Persönliche Schutzmaßnahmen stehen am Ende der Reihenfolge. Dazu können geeignete Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Arbeitskleidung oder Atemschutz gehören. Welche persönliche Schutzausrüstung geeignet ist, ergibt sich nicht allein aus einem Piktogramm. Sie muss zur Tätigkeit, zur Expositionsdauer, zu den Angaben des Sicherheitsdatenblatts und zu den übrigen Schutzmaßnahmen passen.
Stellen Sie die Betriebsanweisung dort bereit, wo gearbeitet wird, nicht nur in einem Ordner im Büro. Auf Baustellen braucht das Team einen verlässlichen Zugriff, auch wenn die Einsatzorte wechseln. Ergänzen Sie Regelungen für Verschütten, Brand, Erste Hilfe, Abfall und Lagerung, soweit sie für das Produkt und den Einsatzort relevant sind.
Die betroffenen Beschäftigten werden vor Arbeitsbeginn unterwiesen
Nach Paragraf 12 Arbeitsschutzgesetz müssen Beschäftigte während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Ein neues Produkt oder ein geändertes Arbeitsverfahren kann deshalb eine Anlassunterweisung erforderlich machen.
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen konkretisiert Paragraf 14 Gefahrstoffverordnung die Unterweisung. Sie muss mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen, anhand der Betriebsanweisung, und vor Aufnahme der Beschäftigung sowie danach mindestens jährlich stattfinden. Lassen Sie die Unterweisung nicht bei der Übergabe eines Blatts enden: Zeigen Sie das richtige Anmischen, Lüften, Reinigen, Verhalten bei Spritzern und die Grenzen der persönlichen Schutzausrüstung.
Nach Paragraf 4 DGUV Vorschrift 1 ist die Unterweisung zu dokumentieren. Halten Sie mindestens Thema beziehungsweise Inhalt, Datum und unterwiesene Personen fest und lassen Sie die Teilnahme bestätigen. Die Unterschrift belegt die Teilnahme, ersetzt aber nicht die verständliche Vermittlung und die Gelegenheit für Rückfragen.
Produktaufnahme als fester Ablauf im Betrieb verankern
Wenn jedes neue Gebinde dieselben Stationen durchläuft, wird aus einer unübersichtlichen PDF-Sammlung ein belastbarer Ablauf: identifizieren, Sicherheitsdatenblatt beschaffen, Variante prüfen, Gefährdungsbeurteilung ergänzen, Verzeichnis aktualisieren, Betriebsanweisung bereitstellen und Beschäftigte unterweisen. Die Verantwortung dafür sollte im Betrieb klar zugeordnet sein. Hinweise zur organisatorischen Verteilung enthält der Autor dieses Magazins in weiteren Fachbeiträgen.
Die Software Gefahrmappe für Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise kann die Dokumentation aus den tatsächlich verwendeten Produkten ableiten. Wenn Sie den Ablauf für Ihren Betrieb ansehen oder frühzeitig Zugang erhalten möchten, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite. Bringen Sie dafür idealerweise ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt und ein Foto des Etiketts mit, dann lässt sich die Produktaufnahme konkret durchgehen.


