In vielen Handwerksbetrieben liegen Sicherheitsdatenblätter als PDF Dateien im E Mail Postfach, auf dem Rechner des Lieferanten oder in einem Ordner im Lager. Das ist ein sinnvoller Anfang, ersetzt aber weder ein Gefahrstoffverzeichnis noch die Gefährdungsbeurteilung oder Betriebsanweisungen. Jedes Dokument beantwortet eine andere Frage und wird von einer anderen Stelle im Arbeitsschutzsystem benötigt.
Für Maler, Bodenleger, Estrichleger und Trockenbauer wird die Abgrenzung besonders praktisch, sobald Grundierungen, Klebstoffe, Lösemittel oder Zementprodukte eingesetzt werden. Wer die Unterlagen in einer klaren Reihenfolge führt, kann fehlende Produkte leichter erkennen und ist bei einem Besuch der Berufsgenossenschaft oder durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auskunftsfähig. Fachlich begleitet wird dieser Beitrag durch das Autorenteam von Gefahrmappe.
Ein Gefahrstoff ist mehr als ein Produkt mit Totenkopf
Der Gefahrstoffbegriff steht in Paragraf 2 der Gefahrstoffverordnung, kurz GefStoffV. Er umfasst nicht nur Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, der CLP Verordnung, als gefährlich eingestuft sind. Dazu können je nach Eigenschaften und Tätigkeit auch weitere Stoffe gehören, etwa explosionsgefährliche Stoffe, Stoffe mit einem Arbeitsplatzgrenzwert oder Stoffe, die bei der Arbeit entstehen oder freigesetzt werden und die Gesundheit oder Sicherheit gefährden können.
Ein Gebinde ohne Totenkopf ist deshalb nicht automatisch unkritisch. Umgekehrt zeigt ein Gefahrpiktogramm zunächst die Gefährlichkeit des Produkts, noch nicht die Gefährdung bei der konkreten Arbeit. Entscheidend ist beispielsweise, ob ein lösemittelhaltiges Produkt offen verarbeitet, nur kurz umgefüllt oder in einem gut belüfteten Bereich aufgetragen wird.
CLP Kennzeichnung richtig einordnen
Die CLP Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Etikett und Sicherheitsdatenblatt nennen unter anderem Piktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise. Diese Angaben sind wichtige Ausgangsdaten, sie legen aber nicht allein fest, welche Schutzmaßnahmen in Ihrem Betrieb erforderlich sind.
Auch Tätigkeiten können neue Gefährdungen schaffen. Beim Schleifen beschichteter Flächen entsteht beispielsweise Staub, beim Mischen zementhaltiger Produkte kann Staub aufgewirbelt werden. Die Gefahrstoffdokumentation muss daher sowohl eingekaufte Produkte als auch relevante Gefährdungen aus der Tätigkeit im Blick behalten.
Das Sicherheitsdatenblatt informiert über den Stoff oder das Gemisch
Das Sicherheitsdatenblatt ist die Information des Lieferanten über einen Stoff oder ein Gemisch. Seine Bereitstellung richtet sich nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der REACH Verordnung. Es gehört zum Produkt, nicht zu einem einzelnen Arbeitsplatz und nicht zu einer bestimmten Tätigkeit in Ihrem Betrieb.
Nach Anhang II der REACH Verordnung ist das Sicherheitsdatenblatt in 16 Abschnitte gegliedert. Darin stehen unter anderem Angaben zur Identifikation, zu Gefahren, Zusammensetzung, Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Handhabung und Lagerung, Expositionsbegrenzung, persönlicher Schutzausrüstung, Entsorgung und Transport.
Was das Sicherheitsdatenblatt leistet, und was nicht
Das Sicherheitsdatenblatt liefert belastbare Produktinformationen. Daraus lassen sich etwa Inhaltsstoffe, relevante Expositionswege, empfohlene Handschutzmaterialien oder Hinweise zur sicheren Lagerung entnehmen. Für die Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere die Abschnitte zu Gefahren, Schutzmaßnahmen, physikalischen Eigenschaften und toxikologischen Angaben wichtig.
Es beantwortet jedoch nicht abschließend, wie Ihre Beschäftigten auf einer konkreten Baustelle geschützt werden. Der Lieferant kennt weder Raumgröße und Lüftung noch Verarbeitungsmenge, Arbeitsverfahren, eingesetzte Geräte oder die Arbeitsorganisation Ihres Betriebs. Genau diese betrieblichen Bedingungen werden erst in der Gefährdungsbeurteilung bewertet.
Bewahren Sie Sicherheitsdatenblätter so auf, dass die jeweils aktuelle Fassung auffindbar ist. Ein neues Datenblatt kann eine geänderte Einstufung, geänderte Schutzempfehlungen oder neue Angaben zu Inhaltsstoffen enthalten. Das ist ein Anlass, die nachfolgenden Dokumente gezielt mitzuprüfen.
Das Gefahrstoffverzeichnis beantwortet die Frage nach den verwendeten Gefahrstoffen
Das Gefahrstoffverzeichnis ist der Überblick über die Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb Tätigkeiten ausgeübt werden. Paragraf 6 Absatz 12 GefStoffV verlangt ein Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe. Es verhindert, dass relevante Gebinde im Materiallager, im Fahrzeug oder auf einer Baustelle aus der Dokumentation fallen.
Das Verzeichnis muss mindestens die Bezeichnung des Gefahrstoffs, seine Einstufung oder Angaben zu seinen gefährlichen Eigenschaften, die im Betrieb verwendeten Mengenbereiche sowie die Arbeitsbereiche enthalten, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können. Außerdem muss auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen werden. Die Form ist nicht vorgeschrieben, die Angaben müssen aber aktuell und nachvollziehbar sein.
Das Verzeichnis ist keine Sammlung von PDFs
Eine Ordnerstruktur mit Sicherheitsdatenblättern kann das Verzeichnis unterstützen, ist aber kein Ersatz dafür. Ein Verzeichnis macht auf einen Blick sichtbar, welche Produkte tatsächlich verwendet werden, wo sie vorkommen und welche Eigenschaften relevant sind. Das hilft auch dabei, Produkte mit ähnlichem Zweck, aber unterschiedlicher Gefährlichkeit zu vergleichen.
| Unterlage | Zentrale Frage | Typische Quelle |
|---|---|---|
| Sicherheitsdatenblatt | Welche Eigenschaften und Schutzhinweise hat das Produkt? | Lieferant |
| Gefahrstoffverzeichnis | Welche Gefahrstoffe werden im Betrieb verwendet und wo? | Betrieb |
| Gefährdungsbeurteilung | Welche Gefährdung entsteht bei der konkreten Tätigkeit? | Betrieb |
| Betriebsanweisung | Wie sollen Beschäftigte sicher arbeiten und reagieren? | Betrieb |
Praktisch beginnt die Pflege oft mit Rechnungen, Lagerbeständen und den Produkten in Fahrzeugen. Der Beitrag Rechnungen zum Gefahrstoffverzeichnis auswerten zeigt, wie sich daraus eine belastbare Produktliste entwickeln lässt. Auch selten verwendete Produkte sollten nicht übersehen werden, wenn mit ihnen Tätigkeiten stattfinden.
Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet die konkrete Tätigkeit
Die Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 6 GefStoffV ist der Kern der betrieblichen Betrachtung. Der Arbeitgeber muss zunächst feststellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Anschließend sind die Gefährdungen zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Das Sicherheitsdatenblatt beschreibt das Produkt allgemein, die Gefährdungsbeurteilung betrachtet dagegen die konkrete Tätigkeit. Beim Auftragen eines Klebstoffs sind etwa Verarbeitungstemperatur, Menge, Dauer, Lüftung, Hautkontakt, verwendete Werkzeuge und gleichzeitig anwesende Personen relevant. Bei zementhaltigen Produkten kommen insbesondere Staubentwicklung und der Kontakt mit feuchtem Material in Betracht.
Schutzmaßnahmen haben eine Reihenfolge
Bei der Festlegung der Maßnahmen gilt das STOP Prinzip: Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmaßnahmen. Prüfen Sie daher zuerst, ob ein weniger gefährliches Produkt oder Verfahren geeignet ist. Danach folgen beispielsweise Absaugung oder Lüftung, klare Arbeitsabläufe und erst ergänzend geeignete Handschuhe, Atemschutz oder Schutzkleidung.
Die Beurteilung ist zu dokumentieren. Sie muss erkennen lassen, welche Gefährdungen festgestellt wurden, welche Maßnahmen gelten und wie deren Wirksamkeit geprüft wird. Für gleichartige Tätigkeiten können gemeinsame Beurteilungen sinnvoll sein, sofern Arbeitsbedingungen und Gefährdungen tatsächlich vergleichbar sind.
Die Betriebsanweisung übersetzt Schutzmaßnahmen für Beschäftigte
Paragraf 14 GefStoffV verlangt eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt. Sie muss in einer für Beschäftigte verständlichen Form und Sprache zugänglich sein. Die Betriebsanweisung ist arbeitsplatzbezogen und tätigkeitsbezogen, nicht einfach ein ausgedrucktes Sicherheitsdatenblatt.
Sie übersetzt die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in konkrete Regeln für den Arbeitsalltag. Beschäftigte müssen erkennen können, mit welchen Gefahren sie rechnen müssen, wie sie sich schützen, was bei Störungen zu tun ist und wie Erste Hilfe, Entsorgung und Notfälle organisiert sind.
Inhalte einer brauchbaren Betriebsanweisung
- Bezeichnung der Gefahrstoffe oder einer sinnvoll gebildeten Produktgruppe und die wesentlichen Gefahren.
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für Lagerung, Vorbereitung, Verarbeitung und Reinigung.
- Vorgaben für persönliche Schutzausrüstung, soweit diese nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.
- Verhalten bei Verschütten, Brand, Haut oder Augenkontakt sowie Hinweise zur Ersten Hilfe.
- Regeln zur sachgerechten Entsorgung und zur Vermeidung unnötiger Exposition.
Eine Anweisung darf mehrere Produkte erfassen, wenn Gefährdungen und Schutzmaßnahmen übereinstimmen. Sie darf Unterschiede aber nicht verdecken. Ein wasserbasierter und ein lösemittelhaltiger Reiniger gehören daher nicht allein wegen eines ähnlichen Verwendungszwecks automatisch in dieselbe Betriebsanweisung.
Die Unterweisung macht die Regeln im Arbeitsalltag anwendbar
Die Betriebsanweisung wirkt erst, wenn Beschäftigte ihren Inhalt verstehen und anwenden können. Nach Paragraf 12 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber ausreichend und angemessen unterweisen. Paragraf 14 GefStoffV verlangt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung, vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich.
Auch Paragraf 4 der DGUV Vorschrift 1 fordert eine Unterweisung bei Bedarf, mindestens jedoch jährlich. Die Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen sein. Es genügt nicht, eine Anweisung auszuteilen oder nur eine Unterschrift einzusammeln.
Besprechen Sie typische Situationen aus dem Betrieb: das Öffnen eines Gebindes, das Mischen einer Grundierung, die Reinigung von Werkzeugen, den Umgang mit verschüttetem Material und den Wechsel von Handschuhen. Lassen Sie Fragen zu und prüfen Sie, ob die Beschäftigten die Regeln anwenden können. Inhalt, Zeitpunkt und unterwiesene Personen sollten dokumentiert werden.
Für die Vorbereitung hilft die Checkliste für die jährliche Gefahrstoffunterweisung. Sie ersetzt keine betriebliche Anpassung, kann aber dafür sorgen, dass Unterweisung, Nachweis und offene Rückfragen nicht getrennt voneinander liegen bleiben.
Alle Unterlagen müssen bei Produkt- und Tätigkeitsänderungen zusammen geprüft werden
Die Dokumente bilden eine Kette: Das Sicherheitsdatenblatt liefert Produktdaten, das Gefahrstoffverzeichnis zeigt die verwendeten Gefahrstoffe, die Gefährdungsbeurteilung bewertet die Tätigkeit, die Betriebsanweisung formuliert die Regeln und die Unterweisung vermittelt sie. Ändert sich ein Glied, sollte der Betrieb prüfen, welche weiteren Glieder betroffen sind.
Auslöser sind zum Beispiel ein neues Produkt, eine neue Rezeptur, ein geändertes Sicherheitsdatenblatt, ein anderes Arbeitsverfahren, neue Geräte oder veränderte Lüftungsverhältnisse. Nehmen Sie das Produkt zunächst in das Verzeichnis auf, beschaffen Sie die aktuelle Lieferanteninformation und aktualisieren Sie dann die Gefährdungsbeurteilung. Wenn sich Gefahren oder Schutzmaßnahmen ändern, folgen Betriebsanweisung und eine passende Unterweisung.
Eine klare Zuständigkeit und ein fester Prüfablauf schaffen dabei mehr Sicherheit als ein großer Ordner, der nur vor einem Termin durchsucht wird. Wie ein neues Produkt Schritt für Schritt eingeordnet wird, erläutert der Beitrag ein neues Produkt sicher in den Betrieb aufnehmen.
Wenn Sie die Dokumentation aus den tatsächlich eingesetzten Produkten aufbauen möchten, kann Gefahrmappe für Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise diese Unterlagen auf Knopfdruck erstellen. Für eine Vorführung oder frühen Zugang nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite. So lässt sich zunächst klären, welche Produkte, Tätigkeiten und vorhandenen Unterlagen in Ihrem Betrieb aufgenommen werden sollen.


